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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Nadja Gläser – Konferenzdolmetscherin und Übersetzerin

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1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Nadja Gläser – Konferenzdolmetscherin und Übersetzerin ("Anbieterin", "Übersetzerin", "Dolmetscherin") und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Die AGB werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

b) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Nadja Gläser – Konferenzdolmetscherin und Übersetzerin und ihren Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

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2. Auftraggeber

Auftraggeber ist ausschließlich der Vertragspartner, auch wenn dieser für Dritte handelt. 

 

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat der Anbieterin rechtzeitig, spätestens jedoch bei der Auftragsvergabe, über die besonderen Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (z. B. Lieferung der Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Exemplare, äußere Form, Beglaubigung, Verwendungszweck der Übersetzung). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Anbieter einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.

b) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung oder zur Ausführung eines Dolmetscherauftrages notwendig sind, wie Glossare des Auftraggebers, mögliche frühere Übersetzungen zu demselben Thema, Vorkorrespondenz, Abkürzungen, insbesondere interne Abkürzungen des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, technische Beschreibungen, Dokumentationen, Veröffentlichungen, Informationen über den Geschäftspartner des Auftraggebers, mögliche Internet-Adressen, Tagesordnung, Besuchsprogramm etc., hat der Auftraggeber unaufgefordert rechtzeitig, spätestens jedoch bei der Beauftragung, der Anbieterin zur Verfügung zu stellen.

c) Der Auftraggeber hat die Anbieterin rechtzeitig, spätestens jedoch bei der Auftragsvergabe und zehn Tage vor der Veranstaltung, über die besonderen Bedingungen des Dolmetscheinsatzes zu unterrichten. Diese sind unter anderem: Dolmetschtechnik (Simultan- /Konsekutiv- oder Verhandlungsdolmetschen), Forum, in dem gedolmetscht werden soll (z.B. Verhandlungen, Präsentationen, Seminare, Schulungen etc.), Sachgebiet (z.B. Technik, Wirtschaft, Vertragsrecht etc.), Zielgruppe, für die gedolmetscht werden soll (eventuell Teilnehmerliste bereitstellen), zeitlicher Rahmen des Dolmetscheinsatzes.

Zum Informationsinhalt gehören die Tagesordnung, Berichte etc. sowie die Unterlagen, die während der Veranstaltung verlesen werden sollen. Der Redner wird vor Beginn durch den Dolmetscher darauf hingewiesen, dass eine angemessene Lesegeschwindigkeit zu wahren ist. Filmische Übersetzungen erfolgen nur, wenn vorher ein Skript übergeben wurde. 

Die Tätigkeit erstreckt sich nicht auf Veranstaltungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind. Schriftliche Arbeiten gehören nicht zur Tätigkeit der Dolmetscherin und müssen separat vereinbart werden. 

Die Arbeitszeit der Dolmetscherin wird bei der Beauftragung festgelegt. Sie beträgt jedoch höchstens acht Stunden pro Tag.

d) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheit ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Ausführung der Übersetzung und Mängelbeseitigung

a) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. 

b) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Übersetzerin.

c) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung des in der Übersetzung enthaltenen Mangels durch die Übersetzerin. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels der Übersetzerin gegenüber schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abgabe der Übersetzung, geltend gemacht werden.

Für die Nacharbeit ist der Übersetzerin vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.

d) Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder nachweislich erfolglos, so hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung oder Rücktritt. Weitergehende Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt.

e) Eine Reklamation der Übersetzung durch den Auftraggeber aus Gründen, die redaktionell-stilistischer (geschmacklicher) Art sind, kann nur erfolgen, wenn der Auftraggeber bei Beauftragung seine besonderen Wünsche mitgeteilt hat. 

f) Sollte der Auftraggeber mit der Tätigkeit nicht zufrieden sein, hat er innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Arbeit eine schriftliche Einwendung zu übermitteln, die auch den Grund der Rüge ausführlich beschreibt. Sollte die vorgenannte Frist rügefrei verstreichen, so gilt die Arbeit/das Dokument als angenommen und auf weitere Ansprüche wird verzichtet. Bei versteckten Mängeln (z.B. Irrtümer bei der Vorlageninterpretation) gilt eine Frist von zehn Werktagen.

 

Das Recht auf Nachbesserung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist mit Ablauf der vorgenannten Frist erloschen. 

 

5. Liefertermin, Lieferverzug

a) Lieferfristen und Liefertermine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. 

b) Bei Terminschwierigkeiten ist die Übersetzerin verpflichtet, den Auftraggeber darüber rechtzeitig zu informieren.

c) Die Übersetzerin kommt nicht in Verzug, solange sie die Leistung wegen eines Umstandes nicht erbringt, den sie nicht zu vertreten hat, oder im Falle von höherer Gewalt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass unter höherer Gewalt auch technische Probleme (Computerstörungen, Krankheit etc.) zu verstehen sind. 

In solchen Fällen ist die Übersetzerin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt.

Die Lieferung des Übersetzungsproduktes erfolgt auf Gefahr des Kunden. 

d) In Fällen, in denen die Übersetzerin den Lieferverzug voll und ganz zu vertreten hat und in denen sie die Lieferfrist übermäßig lange überschritten hat, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er der Übersetzerin eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt hat. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt.

e) Eine Übersetzung gilt als erfolgt, wenn sie an den Auftraggeber nachweisbar abgeschickt wurde (Absendeprotokoll, Quittung der Post, Annahme des Kuriers).

 

6. Haftung

a) Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt, abgesehen von einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

Für den sachlichen Inhalt des übersetzten Textes wird keine Haftung übernommen.

Bei der Bearbeitung von juristischen Texten werden ausschließlich wörtliche Übersetzungen erstellt. Die Übernahme der Gewähr für einen Bestand in anderen Rechtssystemen wird nicht übernommen.
 

Die übersetzten Texte sind in ihrer übersetzten Form nicht Grundlage von Rechtsgeschäften, sondern immer der Originaltext. 

b) Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach auf den Wert des betreffenden Auftrages begrenzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Übersetzerin/Dolmetscherin bei allen gerichtlichen Schritten und jeglicher Haftung schadlos zu halten, die durch Ansprüche Dritter entstehen könnten. 

c) Eine Rückgriffhaftung bei Schadensersatzansprüchen Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

7. Geheimhaltungspflicht

a) Sowohl die Übersetzerin als auch die Dolmetscherin verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrages vom Auftraggeber erhalten haben, vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren.

b) Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung eines Auftrages fort und gilt auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.
 

Eine Verantwortung für Vertraulichkeit, Verlust oder Schaden von Dokumenten bei der Übermittlung, ob elektronisch oder auf anderem Weg, besteht nicht. Eine Haftung für Schäden durch Viren besteht ebenfalls nicht.

 

8. Zahlungsbedingungen

a) Die von Nadja Gläser – Konferenzdolmetscherin und Übersetzerin in Rechnung gestellten Leistungen sind sofort und ohne Verzug nach Rechnungseingang auf das in der Rechnung aufgeführte Konto zu begleichen. Gemäß § 286 III BGB tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung Verzug ein.

Bankgebühren werden vom Auftraggeber getragen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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I Übersetzungsleistungen:
Die Preise werden je Normzeile, bestehend aus 55 Anschlägen inkl. Leerzeichen, berechnet. Die Berechnung der Zeilen erfolgt auf der Grundlage des Zielsprachentextes. Jede angefangene Zeile wird als vollständige Zeile berechnet. Die Zählung erfolgt mit Hilfe der Standard-Zählfunktion von Microsoft Word. Andere Arten der Preisberechnung, wie Wortpreis, Zeichenpreis oder Pauschalpreis sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung seitens der Übersetzerin. Preise können je nach Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes variieren. Dies gilt ebenfalls für Texte, die in einem aufwendigen Dateiformat, wie z.B. Microsoft Powerpoint, JPG, Microsoft Excel oder PDF übermittelt werden und einer entsprechenden Bearbeitung seitens der Übersetzerin bedürfen. Bei Übersetzungen, die sehr schnell oder übers Wochenende angefertigt werden müssen, fällt ein Eil- (innerhalb 3 Tage) bzw. Wochenendzuschlag an. Für Urkundenübersetzung mit Beglaubigung erfolgt die Preiskalkulation in der Regel im Rahmen der im Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) vorgeschriebenen Bestimmungen. Da die Urkunden jedoch nicht editierbar und die Zeilen nicht zählbar sind, muss daher der Arbeitsaufwand geschätzt werden und es wird oft ein Pauschalpreis je Urkunde berechnet. Die Mindestpauschale beträgt für jeden Auftrag 30,- Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die fertiggestellte Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers (siehe Ziffer 9).

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II Dolmetschleistungen:
Der Kunde zahlt der Dolmetscherin das im Angebot aufgeschlüsselte Honorar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der im Angebot angegebene Tagessatz umfasst dabei sowohl die gründliche Vorbereitung der Konferenz- bzw. Schulungsunterlagen als auch den Dolmetscheinsatz vor Ort zum genannten Termin. Der Tagessatz deckt dabei die Arbeitszeit von 9:30 bis 17:00 Uhr ab. Sollte diese Arbeitszeit überschritten werden, werden 80 Euro je angefangene Überstunde fällig.

Das Honorar für beeidigte Dolmetschleistungen wird grundsätzlich gemäß dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet.

 

III Korrektorat und Lektorat

werden hauptsächlich mit einem Stundensatz veranschlagt, welcher je nach Aufwand entsprechend festgelegt wird. Die Mindestpauschale beträgt für jeden Auftrag 35,- Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

b) Die Übersetzerin und die Dolmetscherin haben neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der im Zusammenhang mit einem Auftrag tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Hierzu gehören Kosten der Verwendung erforderlicher Sekundärliteratur, Post- und Telekommunikationskosten etc.

c) Die Übersetzerin kann in besonderen Fällen die Übergabe der Übersetzung von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.

d) Wenn eine Anzahlung oder eine Teilzahlung mehr als fünf Tage überfällig ist, besteht das Recht, die Arbeit einzustellen, bis die überfällige Zahlung erfolgt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit steht in der Entscheidung der Übersetzerin/Dolmetscherin und begründet keine Haftungsansprüche. 

 

e) Stornierung

I Übersetzungsleistungen:

Mit Annahme des Angebots entsteht ein bindender Vertrag. Im Falle von Absagen nach Bestätigung des Angebots jedoch vor Arbeitsbeginn wird ein Ausfallhonorar von 50% des vereinbarten Gesamthonorars für den jeweiligen Auftrag fällig. Bei kurzfristigen Absagen nach Arbeitsbeginn wird das gesamte vereinbarte Honorar fällig. 

II Dolmetschleistungen:

Mit Annahme des Angebots entsteht ein bindender Vertrag. Sollte ein bestätigter Auftrag bis 14 Kalendertage vor der Veranstaltung abgesagt werden, sind 50% des veranschlagten Honorars fällig. Bei Stornierungen erteilter Aufträge weniger als 14 Tage vor Einsatzbeginn, sind 100% des Honorars zu zahlen. Bereits getätigte Auslagen (z.B. für die Konferenztechnik) sind in jedem Fall vollständig vom Kunden zu übernehmen.

 

f) Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Auftraggebers oder bei dem Ersuchen nach Gläubigerschutz hat der Dolmetscher/der Übersetzer das Recht, eine gesonderte Vereinbarung zu verlangen. Er kann auch verlangen, den Vertrag aufzuheben. 

 

9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

a) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers.

b) Der Übersetzer behält das Urheberrecht an der Übersetzung. Ohne ausdrückliche Genehmigung besteht bis zur Bezahlung kein Nutzungsrecht an der Übersetzung. 

c) Die Leistung des Dolmetschers ist ausdrücklich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine Übertragung auf Tonträger ist ohne vorherige Zustimmung des Dolmetschers nicht gestattet. 

 

10. Anwendbares Recht

a) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Übersetzerin bzw. Dolmetscherin.

b) Die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit ihrer einzelnen Bestimmungen nicht berührt.

Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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